Freitag, 6. November 2009

die "münchner zivilcourageurteile"

es ist ein skandal!

Warum mangelt es scheinbar gerade in München an Zivilcourage? Eine Rolle dabei könnte der Münchner Richter Manfred Götzl spielen. Er machte in den letzten beiden Jahren durch zwei spektakuläre Fälle auf sich aufmerksam, in denen er gegen Personen, die sich auf Notwehr oder Nothilfe beriefen, lange Haftstrafen verhängte. Die beiden Urteile führten bei vielen Kommentatoren zu dem Schluss, dass man zumindest in München im Zweifelsfall lieber wegsehen sollte, wenn man Gewalttätern in Aktion begegnet.

Das erste dieser Urteile erging im Frühjahr 2008. In dem verhandelten Fall ging es um den damals 57jährigen Fahrradfahrer Josef I., der frühmorgens in der Laimer Unterführung ein junges Mädchen "Geh' weg, ich will nicht mehr" schreien hörte. Neben ihr sah er einen Jugendlichen, der auf ihn einen "aggressiven" Eindruck machte, weshalb er ihm zurief "Lass sie doch in Ruhe". Als ihm der Angesprochene daraufhin antwortete "Hau ab, das geht dich nichts an" fuhr Josef I. zwar weiter, wurde aber trotzdem von dem Jugendlichen verfolgt. Als der 16-jährige ihn erreichte, stach ihm der nach eigenen Angaben völlig verängstigte Radler mit einem Taschenmesser in die Achselhöhle, worauf hin der Schüler viel Blut verlor und im Krankenhaus operiert werden musste.

Für Richter Götzl war dies Anlass genug, gegen Josef I. eine Haftstrafe von viereinhalb Jahren wegen gefährlicher Körperverletzung zu verhängen - ein Strafmaß, bei dem keine Aussetzung zur Bewährung mehr möglich ist. Als der 57-jährige seine damals verspürte Angst im Prozess dadurch verständlich zu machen versuchte, dass er schilderte, wie er in der Vergangenheit von Jugendlichen derart zusammengeschlagen wurde, dass er zahlreiche Trümmerbrüche im Gesicht erlitt, die mit im Kiefer verbleibenden Drähten zusammengeflickt werden mussten, hielt ihm Götzl vor, in "Selbstmitleid" zu zerfließen.


Der Staatsanwalt wirft Josef I. versuchten Mord vor, weil er die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers gezielt ausgenutzt habe. Das bestreitet der Angeklagte entschieden. Nach seiner Version sei der Jugendliche wie wahnsinnig auf ihn zugerannt und habe ihn an der Schulter gepackt. "Ich hatte große Angst, das er mich zusammenschlägt", so Josef I., "ich war nicht mehr fähig zu denken."

und der zweite fall:

Anfang 2009 verurteilte der Richter den 30-jährigen Informatikstudenten Sven G., der sich mit einem Messer gegen fünf Albaner zur Wehr gesetzt hatte, zu einer Haftstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten. Auch in diesem Fall musste der Verurteilte, der sich in seinem Leben noch nichts zuschulden hatte kommen lassen, die Haftstrafe ohne Bewährungschance antreten. Götzl erkannte zwar auf eine klare Notwehrsituation, empfand aber die Reaktion des Studenten als unverhältnismäßig - eine Sicht, die dieser anfangs nur bedingt teilen wollte, womit er sich offenbar den besonderen Zorn des Richters zuzog, der darauf hin - so die Süddeutsche Zeitung - "sichtlich verärgert" meinte: "Dass man sich vom Täter zum Opfer macht, haben wir hier noch nicht erlebt".

Der Tathergang ließ allerdings auch zahlreiche Leser daran zweifeln, ob im Fall von Sven G. nicht genau jenes "gesteigerte Maß an Angst" vorlag, bei dem Strafrechtskommentare von einem "intensiven Notwehrexzess" ausgehen, wie ihn der § 33 StGB regelt. Wörtlich heißt es darin: "Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft". Sven G. selbst sagte vor Gericht zu dem Vorfall, er habe "in [s]einem Leben noch nie so viel Angst gehabt". Tatsächlich hatte Mergim S., der Anführer der fünf Albaner, vor dem Angriff auf den Studenten in der Nähe des Münchner U-Bahnhofs Garching am 14. März 2008 bereits dessen Freud mit der Faust ins Gesicht zu Boden geschlagen - ein Vorgang, der möglicherweise nicht ganz ohne Konsequenzen auf Amygdala, Locus Coeruleus, Nucleus Parabrachialis, Hypothalamus und Stressachse blieb.

Zudem hatte der 17-jährige Albaner, der kurz vorher wegen des Anzettelns einer Schlägerei aus einem Jugendzentrum geworfen worden war, den Konflikt mit der intensivtätertypischen Provokation "Was schaust du so?" begonnen, so dass G. davon ausgehen musste, dass der Angreifer auf Gewalt aus war und eine Abwendung des mit Schubsen und Schlägen eingeleiteten körperlichen Angriffs mit Beschwichtigungen nicht möglich sein würde. Hinzu kam, dass er selbst zwar größer und dicker war als der Angreifer, jedoch aufgrund der Überzahl und des Angriffswillens der Gegner trotzdem damit rechnen musste, bei einem Verteidigungsversuch ohne Einsatz seines mitgeführten Mini-Messers zu unterliegen und nicht nur Schmerzen, sondern schwere körperliche Schäden davonzutragen.

Götzl warf Sven G. jedoch nicht nur dessen Körpergröße und Gewicht vor, sondern auch, dass er den Albaner in den Hals und nicht in den Arm gestochen hatte. Allerdings deutet einiges darauf hin, dass G. in rasender Angst einfach irgendwo hin stach und sich erst nachher eine zum Tatzeitpunkt gar nicht vorliegende Erklärung seines Handelns zurechtlegte, mit der er sich möglicherweise um Kopf und Kragen redete. Auch die Tatsache, dass Sven G. zum Tatzeitpunkt von der Geburtstagsfeier seines kleinen Bruders kam und ein Alkoholpegel von 1,8 Promille möglicherweise seine Fähigkeiten zum nüchternen Abschätzen der Gefährdung beeinflusste, könnte durchaus stärkeren Einfluss auf das eventuelle Vorliegen einer "intensiven Notwehrsituation" gehabt haben, als Richter Götzl dies sehen wollte.

Auf solch eine Situation lässt auch das anschließende Handeln des Stundenten schließen, der in seine Wohnung flüchtete und sich in Erwartung weiterer Angriffe ein Messer und einen Baseballschläger zurechtlegte. Gerade in diesem Verhalten aber wollte Götzl erkennen, dass Sven G. nicht in Angst, sondern überlegt gehandelt habe. Mindestens genauso gut lässt sich allerdings argumentieren, dass die Tatsache, dass er nicht die Rettungsleitstelle oder die Polizei rief, ein deutliches Anzeichen dafür war, dass die Entscheidungsfähigkeit des Studenten durchaus in schwerer Weise von Panik getrübt war. Denn erst das gegen ihn gefällte Urteil - das vor dem Bekanntwerden der Rechtsprechungspraxis Götzls niemand erwarten konnte - macht dieses Unterlassen der Information von Behörden im Nachhinein zu einem "vernünftigen" Handeln.

Zu dem Schluss, dass Götzl hier zu weit ging, kam nun auch der Bundesgerichtshof, der in der Revision des Falles darauf hinwies, dass das Münchner Schwurgericht den "besonderen Umständen des Falles" nicht gerecht" wurde. Jetzt muss der Fall unter einem anderen Richter neu verhandelt werden. Möglicherweise etwas zu spät für Sven G., der bereits eineinhalb Jahre Haft hinter sich hat. Und möglicherweise auch zu spät, um jene Zivilcourage wieder zu etablieren, mit der Dominik Brunner vielleicht geholfen hätte werden können.

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